Neue Corona-Arbeitsschutzregelungen

Wir informieren heute über aktuelle Änderungen zum Arbeitsschutz in Pandemiezeiten. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (siehe Information 1/2021) ist geändert und ergänzt worden und gilt jetzt bis zum 30. Juni 2021. Neu ist die Verpflichtung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. Außerdem müssen Sie Ihren Beschäftigten Corona Tests anbieten. Dies hat Konsequenzen für Ihren betrieblichen Arbeitsschutz, die Sie hier nachlesen können:

Hygienekonzept
Die geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 11.03.2021 verpflichtet den Arbeitgeber, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept zu erstellen sowie die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.

Im Hygienekonzept sind die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen zusammenzufassen, die dem Infektionsschutz dienen. Dabei ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten, die am 22.02.2021 in neuer Fassung erschienen ist. Die Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz in der Pandemiezeit. Bei Einhaltung der dort beschriebenen Maßnahmen können Sie davon ausgehen, dass die jeweiligen Mindestanforderungen erfüllt sind.

Die Beschäftigten müssen über das betriebliche Hygienekonzept informiert werden. Dieser Informationspflicht kommen Sie beispielsweise nach, indem Sie das Hygienekonzept am Schwarzen Brett aushängen.

Empfehlungen:
Die Berufsgenossenschaften bieten branchenbezogene Handlungshilfen für die Erstellung eines Hygienekonzeptes an. Links zu diesen Handlungshilfen finden Sie hier:
https://www.dguv.de/…

Im geschlossenen Bereich unserer Online-Arbeitsschutzportale stellen wir in der Rubrik „Corona“ eine Vorlage für ein Hygienekonzept für Handwerksbetriebe bereit. Diese Vorlage können Sie mit geringem Zeitaufwand auf Ihren Betrieb anpassen.

Testangebotspflicht
Eine zweite Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. April 2021 im Bundesanzeiger verkündet. Demnach sind alle Arbeitgeber bereits ab Dienstag, 20. April 2021 bis zurzeit 30. Juni 2021 verpflichtet, Ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Corona Test anzubieten.

Allen Beschäftigten, die einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, müssen zwei Tests pro Woche angeboten werden. Das trifft z.B. auf Beschäftigte zu, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind. Welchen Beschäftigten aufgrund ihrer Tätigkeit zwei wöchentliche Tests angeboten werden, müssen Sie in der Gefährdungsbeurteilung festlegen.

Der Unternehmer entscheidet selbst, wie, wo, wann und durch welche Personen die Tests durchgeführt werden. Zugelassen sind alle Tests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2. Zur Auswahl stehen PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests durch geschultes Personal. Auch für Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung (Selbsttests) können Sie sich entscheiden. Dagegen sind Antikörpertests nicht zugelassen. Eine Liste der zugelassenen Antigen-Schnelltests können Sie hier einsehen:
https://www.bfarm.de/….

Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung der Testangebote folgende Regelungen:
➢ Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung müssen Sie als Entleiher die Testungen anbieten.
➢ Sie müssen die Beschäftigten persönlich z.B. per Brief oder E-Mail oder per Aushang über das Testangebot informieren und dies ggf. belegen können.
➢ Beschäftigte sind nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen.
➢ Dokumentieren Sie die Bestellungen von Schnell- und/oder Selbsttests.
➢ Bei Selbsttests sind die Beschäftigten über die bestimmungsgemäße eigenständige Anwendung zu informieren.
➢ Selbsttests sollten von den Beschäftigten schon in der eigenen Wohnung vor dem Weg zur Arbeit durchgeführt werden, sonst im Betrieb vor Beginn der Arbeit.
➢ Schnelltests durch geschultes Personal im Betrieb oder durch Dienstleister sollen möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden.
➢ Die wöchentlichen kostenlosen Bürgertests stehen nicht für die Testung der Beschäftigten zur Verfügung.
➢ Beschäftigte motivieren, bei einem positiven Testergebnis den Arbeitgeber zu informieren. Die Beschäftigten sind aber nicht verpflichtet, das Ergebnis eines Selbsttests mitzuteilen.
➢ Bei einem positiven Antigen-Schnelltestergebnis muss sich der Betroffene telefonisch mit der Hausarztpraxis oder einem Testzentrum in Verbindung setzen, damit eine PCR-Testung in die Wege geleitet wird.
➢ Beachten Sie den Datenschutz! Die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten ist nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung nur sehr restriktiv möglich. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gibt es Auslegungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz: https://www.bfdi.bund.de/….

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