Betriebliche Altersversorgung: Rechtssicher gestalten

In der betrieblichen Altersversorgung lauern oftmals mehr Risiken und Verpflichtungen, als der Arbeitgeber denkt. Dennoch ist sie ein gutes Instrument der Arbeitnehmerbindung.

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) traten einige Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Und seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zu zahlen. Doch das gilt nicht immer. „Die Verpflichtung gilt nur für betriebliche Altersversorgungen, die der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aus seinem Bruttolohn bespart, und nicht für arbeitgeberfinanzierte Zusagen“, erklärt Hagen Hüttig, Geschäftsführer der GMFS Versicherungsmakler GmbH in Rostock.

Sozialversicherungsbeitrag wird eingespart

Durch die Entgeltumwandlung spart der Arbeitgeber seinen Anteil zur Sozialversicherung. Ziel der Regelung ist es, dass der Arbeitgeber seine eingesparten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an den Arbeitnehmer in Form des Zuschusses weitergibt. Zahlt der Arbeitgeber allerdings keine Sozialversicherungsbeiträge, muss er auch keinen Zuschuss für die bAV bezahlen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 82.800 Euro im Westen und jährlich 77.400 Euro im Osten liegt und somit die Entgeltumwandlung die Sozialversicherungsbeiträge nicht reduziert.

Wann der Zuschuss zu zahlen ist

Arbeitgeber müssen nur für Neuzusagen, die nach dem 1. Januar 2019 erteilt wurden, schon jetzt einen Zuschuss leisten. Für alte Zusagen, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, müssen Arbeitgeber den Zuschuss erst ab 1. Januar 2022 zahlen. „Gerade wenn es in einem Unternehmen viele Altzusagen gibt, empfiehlt es sich aber, ab sofort mit der Planung zu beginnen. Denn die Umstellung kostet Zeit“, sagt Hüttig. Einerseits muss sich der Arbeitgeber mit der Versicherung abstimmen, ob die 15 Prozent zusätzlich zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers eingezahlt werden oder ob der Zuschuss aus der Entgeltumwandlung herausgerechnet wird. Andererseits sind auch die Versorgungszusagen anzupassen. „Im Rahmen einer solchen Anpassung besteht die Chance, die Vereinbarungen zu überprüfen, auf den aktuellen Stand zu bringen und sie zukunftsfest zu machen“, sagt Hüttig.

Bei Deckungslücken aufpassen

Mit der Niedrigzinsphase entstehen zusätzliche Risiken. Derzeit stehen mehr als 30 Pensionskassen unter intensiver Finanzaufsicht. Und es ist fraglich, ob die Arbeitgeber der dort versicherten Arbeitnehmer nicht Geld nachschießen müssen. Selbst der vermeintlich sichere Durchführungsweg der Direktversicherung bedeutet nicht, dass es die einzige Verpflichtung des Arbeitgebers ist, Beiträge zu bezahlen. Denn letztendlich haftet der Arbeitgeber für die zugesagten Versorgungsleistungen. Dabei ist zu beachten, dass Versorgungszusage und Versicherungsvertrag nicht deckungsgleich sein müssen. „Sagt der Arbeitgeber in seiner Versorgungszusage zum Beispiel eine fixe Leistung bei Renteneintritt zu und kann die Versicherung diese aufgrund der Niedrigzinsphase nicht mehr erwirtschaften, so entsteht eine Deckungslücke, für die der Arbeitgeber einzustehen hat“, erläutert GMFS-Geschäftsführer Hüttig.

Auch für den Fall, dass der Versicherer aufgrund von Insolvenz die Leistungen nicht mehr erbringen kann, hat der Arbeitgeber im Worst-Case-Szenario für die lebenslange Rente aufzukommen. Um ein solches Risiko zu vermeiden, muss die Versorgungszusage schriftlich erteilt und rechtssicher gestaltet sein. Und sie ist regelmäßig von Experten zu überprüfen, um den jeweils geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung zu entsprechen.

Biometrische Risiken absichern

Im Mittelpunkt der bAV steht meistens das Langlebigkeitsrisiko, also dass Menschen alt werden. Nicht selten werden aber auch Invaliditätsrisiken abgesichert, beispielsweise Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sinnvoll erscheint, kann sich schnell als erhebliches Risiko entpuppen. Beantworten Arbeitnehmer, bevor sie den Versicherungsvertrag abschließen, beispielsweise die Gesundheitsfragen lückenhaft oder geschönt, kann das im Versorgungsfall dazu führen, dass die Versicherung die Leistungen nicht gewährt.

In diesem Fall wird zwischen den beiden Rechtsverhältnissen Versicherungsvertrag und Versorgungszusage unterschieden: Die berechtigte Leistungsverweigerung des Versicherers aufgrund der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten, also von fehlerhaften Angaben vor Vertragsabschluss, führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Arbeitgeber ebenfalls nicht zahlen muss. Und eine Invaliditätsversorgung aus den laufenden Mitteln des Unternehmens stemmen zu müssen, ist ein immenses Risiko. „Die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversorgungen in der betrieblichen Altersversorgung sind also genauestens zu überpüfen“, empfiehlt Hüttig.

Hagen Hüttig, Geschäftsführer der GMFS Versicherungsmakler GmbH in Rostock

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