Tarifglättung: Nicht immer vorteilhaft

Für ihre Zustimmung zur neuen Tarifglättungsvorschrift (Paragraph 32c Einkommensteuergesetz) hat sich die EU lange Zeit genommen. Nach fast zwei Jahren Bedenkzeit und langwierigen Verhandlungen scheint die EU-Kommission der umstrittenen Tarifglättung nach aktueller Information des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nun endlich doch ihren Segen zu geben.

Mit der Tarifglättung sollen Landwirte aufgrund niedriger Fleisch- und Milchpreise sowie von Ausfällen durch den Klimawandel entlastet und die Steuern für die Jahre 2014 bis 2022 reduziert werden. Zur Ermittlung werden die Gewinne der entsprechenden Wirtschaftsjahre, so wie sie in den Einkommensteuerbescheiden erfasst wurden, nochmals gleichmäßig auf dreijährige Betrachtungszeiträume neu verteilt. Die mögliche Steuerermäßigung wird im jeweils letzten Jahr festgesetzt.

Steuerbescheide neu berechnen

Der erste Betrachtungszeitraum von 2014 bis 2016 ist bereits abgelaufen. Da die Genehmigung der EU noch nicht vorlag, als die Steuerbescheide für 2016 erlassen wurden, stehen sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Kommt jetzt die Zustimmung, müssen alle Steuerbescheide für 2016 neu gerechnet werden. „Bei der EU war man lange der Auffassung, dass es sich bei der Tarifglättung um eine zusätzliche, unberechtigte Subventionierung der deutschen Landwirtschaft handelt“, sagt Steuerberater Franz Brebeck bei Ecovis in Landau. „Eine Subvention sieht man darin wohl noch immer, aber eine zu duldende, da auch andere EU-Staaten vergleichbare Steuerberechnungsmodelle für landwirtschaftliche Gewinne anwenden.“

Wahlrecht als neue Variante

Neu in der Diskussion ist auch ein Wahlrecht, wenn ein Landwirt die Tarifglättung in Anspruch nehmen möchte. So käme es nicht mehr zwangsläufig zu Steuernachzahlungen, wenn die Steuerberechnung über den Dreijahreszeitraum zu einem ungünstigeren Ergebnis führt. Des Weiteren sollen auch Forst- und Binnenfischereibetriebe von den neuen Regeln profitieren können. Der weitere Genehmigungsprozess und eine mögliche gesetzliche Korrektur der Vorschrift werden sicherlich spannend.

Mageres Ergebnis

Ob die Tarifglättung allen Landwirten die erhoffte Erleichterung bringt, daran bestehen in der Zwischenzeit erhebliche Zweifel. Der Bayerische Rechnungshof hat ermittelt, dass es in den meisten Fällen nur zu einer geringfügigen Steuerentlastung von unter 100 Euro kommt. Das dürfte den Verwaltungsaufwand sicherlich nicht wert sein!

Franz Brebeck, Steuerberater bei Ecovis in Landau

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