Wann Arbeitnehmer für Schäden haften

Auch wenn es sich mancher Arbeitgeber insgeheim anders wünscht: Mitarbeiter können nicht uneingeschränkt für Schäden haften, die sie bei der Arbeit verursachen. Doch die Betriebe müssen nicht für alles aufkommen, was jemand bei der Arbeit kaputt macht. Wovon das genau abhängt, erläutert Ecovis-Arbeitsrechtsexperte Thomas G.-E. Müller.

Im Außenverhältnis haftet ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden uneingeschränkt für Schäden, die seine Mitarbeiter verursachen. Das ist zivilrechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Doch im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich natürlich die Frage, wer für einen Schaden aufkommt. Dass Arbeitnehmer für betrieblich verursachte Schäden uneingeschränkt gerade stehen sollen, dem hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2014 eine Absage erteilt. Häufig kommt es jedoch zum Streit. „Ob und in welcher Höhe Arbeitnehmer Schäden ersetzen müssen, hängt vom Grad ihres Verschuldens ab“, sagt Arbeitsrechtsexperte Thomas G.-E. Müller von dem auf den Mittelstand spezialisierten Beratungsunternehmen Ecovis. Die Rechtsprechung unterscheidet vier Verschuldensgrade: Vorsätzliche, grob fahrlässige, normal fahrlässige und leicht fahrlässige verursachte Schäden.

Grobe Fahrlässigkeit: Ist sie einem Mitarbeiter nachweisbar oder wollte er seinen Arbeitgeber absichtlich schädigen, was unter Vorsatz läuft, dann muss er für gewöhnlich den von ihm verursachten Schaden vollständig ersetzen. Grob fahrlässig ist beispielsweise, wer am Steuer wegen Übermüdung einschläft, Kellnereinnahmen in einem unverschlossenen Restaurantwagen zurücklässt, in einen Tunnel fährt, ohne die Durchfahrtshöhe zu beachten, während des Fahrens auf eine Karte sieht oder über eine rote Ampel fährt.

Bei normaler Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer zumindest einen Teil des Schadens ersetzen; in der Regel sind das 50 Prozent. Doch Ecovis-Rechtsanwalt Müller schränkt ein: „Arbeitnehmer haften bei normaler Fahrlässigkeit nicht unbedingt, sofern ihnen die Schadenshöhe nicht zumutbar wäre.“ Die Rechtsprechung berücksichtigt hierbei die konkreten Umstände eines Schadensfalls. Etwa, ob eine Arbeit entsprechend gefahrengeneigt ist wie zum Beispiel die eines Berufskraftfahrers oder eines Sprengmeisters, ob eine ohnehin abgeschlossene betriebliche Versicherung den Schaden übernehmen kann, wieviel ein Arbeitnehmer verdient sowie seine Stellung im Betrieb. Deckt eine Haftpflichtversicherung den Schaden, dann muss der Arbeitgeber diesen Versicherungsschutz in seine Abwägung miteinbeziehen. „Eine freiwillig abgeschlossene Haftpflichtversicherung beeinflusst die Haftungshöhe jedoch nicht“, so Müller.

Bei leichter Fahrlässigkeit muss ein Arbeitnehmer nicht für einen Schaden aufkommen. Dies kann der aus Versehen über die Tastatur des Laptops geschüttete Kaffee sein oder ein Kratzer am Firmenwagen, der beim Einparken entstanden ist.

„Grundsätzlich schützt die Rechtsprechung die Arbeitnehmer vor zu umfangreicher Haftung im Innenverhältnis“, sagt Arbeitsrechtsexperte Müller. Das heißt auch, dass Arbeitgeber diesen Schutz nicht einseitig, etwa mit einem Zusatz im Arbeitsvertrag, ausschließen dürfen.

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