Handwerkerleistungen: Verschenken Sie kein Geld!

Wer die Regeln für die Abrechnung und Bezahlung von Handwerkerleistungen kennt, wird mit guter Steuerersparnis belohnt.

Als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wissen Sie, wie Sie mit Ihren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofs umgehen müssen, um den Betriebsausgabenabzug beim Finanzamt nicht zu gefährden. Betreffen die Ausgaben aber nicht den Hof, sondern beispielsweise das private Wohnhaus, verzichten viele Landwirte leider immer wieder auf mögliche Steuervorteile.

Der Katalog der begünstigten Aufwendungen ist lang und umfasst, um nur einige Beispiele zu nennen, Reparaturen und Instandsetzungen, aber auch Pflegeleistungen und Haushaltshilfen. Geregelt ist das alles in Paragraph 35a des Einkommensteuergesetzes, der je nach Art der bezogenen Leistung unterschiedlich hohe Steuernachlässe kennt. Für geringfügige, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 510 Euro. Für andere Beschäftigungsverhältnisse oder für haushaltsnahe Dienstleistungen verringert sich die Steuer ebenfalls um 20 Prozent der Ausgaben, höchstens aber um 4.000 Euro. Wer einen Schreiner mit einer Fensterreparatur beauftragt, bekommt auch 20 Prozent als Steuerermäßigung, höchstens jedoch 1.200 Euro. Als Ausgaben gelten für das Finanzamt aber nur die Arbeitskosten und nicht das verwendete Material.

Die Steuerermäßigung bekommt aber nur derjenige, der die formalen Vorschriften einhält. Für die Bezahlung von Handwerkerrechnungen bedeutet das:
• Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und
• diese darf nicht bar, sondern nur per Überweisung auf das Konto des Handwerkers bezahlt werden.

Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, muss diese ordnungsgemäß anmelden und versteuern. Für die Sozialversicherung und die Lohnsteuerpauschalierung gibt es das Haushaltsscheckverfahren, mit dessen Hilfe die Arbeitgeberpflichten im privaten Haushalt schnell erfüllt werden können. „Unter dem Strich lassen sich daher die Haushaltsausgaben durch doch erfreuliche Beträge vom Finanzamt kürzen, wenn die Regeln beachtet werden“, sagt Monika Deckwerth, Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig.

Ob und wie der Handwerker letztlich seine Einnahmen versteuert, können Sie nicht wissen. Aber wenn Sie Ihre Steuerermäßigung haben wollen, bestehen Sie auf einer ordnungsgemäßen Rechnung und überweisen ihm den Betrag auf sein Konto. Verschenken Sie kein Geld!

Tipp
Fallen Renovierungsarbeiten an der Altenteilerwohnung an, die der Übernehmer als Sonderausgaben absetzen darf, muss der Altenteiler diese Beträge zunächst als sonstige Einkünfte mit seinen übrigen Austragsleistungen versteuern. Allerdings kann ein Altenteiler, der Steuern darauf zahlt, für diese empfangenen Sachleistungen nach einem Richterspruch aus Niedersachsen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend machen.

Monika Deckwerth , Steuerberaterin bei Ecovis in Leipzig

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