Was das Bundesamt zu lithiumhaltigen Erzeugnissen feststellt
Die Behörde stellt klar, dass es auf die chemische Verbindung nicht ankommt. Genannt werden Carbonat und Orotat. Auch die Anreicherung anderer Lebensmittel ist unzulässig: Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen nur die in deren Anhang I genannten Mineralstoffe zugesetzt werden – Lithium steht dort nicht. Das Element komme natürlicherweise nur in sehr geringen Mengen in Lebensmitteln vor und seine Funktion im Körper sei nicht abschließend geklärt, erklärt Gaby-Fleur Böl, Präsidentin des Bundesamts, in der Mitteilung.
Als mögliche Anzeichen einer Vergiftung nennt die Behörde starken Durst, häufiges Wasserlassen, Durchfall, Erbrechen, Austrocknung, Zittern sowie neurologische Störungen wie Muskelschwäche, Schwindel oder Verwirrtheit. Schwere Vergiftungen können zu einem zerebralen Anfall, zum Koma oder zum Tod führen. Wegen der pharmakologischen und gesundheitsgefährdenden Wirkungen ist nach Darstellung des Bundesamts davon auszugehen, dass es sich bei Erzeugnissen mit solchen Zusätzen um nicht zugelassene Arzneimittel oder um nicht sichere Lebensmittel handelt.
Welche Stoffe ein Hersteller überhaupt einsetzen darf
Für Vitamine und Mineralstoffe arbeitet das Unionsrecht mit Positivlisten. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/46/EG gibt den Mitgliedstaaten vor, nur die Stoffe aus Anhang I in den Formen des Anhangs II zuzulassen. Eine Richtlinie bindet die Staaten, nicht den Hersteller. Für sonstige Stoffe mit physiologischer Wirkung gibt es keine solche Positivliste. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 erlaubt der Kommission aber, einzelne Stoffe in Anhang III aufzunehmen und damit zu verbieten oder zu beschränken. Anhang I nennt 13 Vitamine und 17 Mineralstoffe, von Calcium bis Silicium. Das Element steht nicht darunter.
Für Deutschland verweist § 3 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung auf beide Anhänge, allerdings statisch: Sie sind nach dem Verordnungstext in der am 5. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Anhang I wurde seither einmal geändert: Die Verordnung (EU) 2021/418 stellte bei Kupfer die Einheit von Mikrogramm auf Milligramm um; Anhang II wurde mehrfach ergänzt. In Deutschland gelten wegen des statischen Verweises gleichwohl die Fassungen vom 5. Dezember 2011. Ein Zulassungsverfahren wie bei Arzneimitteln gibt es nicht. Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringt, muss das nach § 5 Absatz 1 der Verordnung seit deren Inkrafttreten spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt anzeigen und ein Muster des Etiketts vorlegen. Mit dieser Anzeige ist nach Angaben der Behörde weder eine rechtliche noch eine gesundheitliche Bewertung verbunden, und zwar durch keine Behörde.
Wie das Recht den Onlinehandel mit Präparaten erfasst
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen für die Einhaltung der Anforderungen sorgen – auf allen Stufen, auch online. Für den Onlinehandel gelten nach Angaben des Bundesamts dieselben Vorschriften wie im Laden. Aussagen zu Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten sind nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/46/EG unzulässig. Darunter greift eine zweite Schranke: Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten, solange sie nicht zugelassen sind. Die Stoffliste des Bundes und der Länder wird derzeit erweitert; sie soll alle Stoffe umfassen, die die Listen zu Pflanzen, Pilzen und Algen nicht abdecken. Worauf eine Prüfung im Einkauf achtet, beschreibt eine Erläuterung zur Qualitätskontrolle bei Präparaten.
Welche Höchstmengen das Risikobewertungsinstitut vorschlägt
Für zugelassene Nährstoffe gibt es bislang keine verbindliche Obergrenze. Das Bundesinstitut für Risikobewertung schlägt aber Werte vor: In der Stellungnahme 006/2024 vom 22. Februar 2024 hat es sie zusammengefasst und an Bewertungen der europäischen Lebensmittelbehörde angepasst. Laut dem Institut greift etwa ein Drittel der Erwachsenen regelmäßig zu solchen Mitteln.
Drei Vitamine und ein Mineralstoff zeigen die Größenordnung, jeweils bezogen auf die Tagesverzehrempfehlung eines Produkts und auf Personen ab 15 Jahren:
- Vitamin D: 20 Mikrogramm, Stand der Aktualisierung 2023
- Vitamin B6: 0,9 Milligramm, Stand 2023
- Folsäure: 200 Mikrogramm, Stand 2024; für Frauen im gebärfähigen Alter und Schwangere im ersten Trimester nennt das Institut 400 Mikrogramm
- Selen: 40 Mikrogramm, Stand 2023
„Das Produkt selbst prüft vor dem Verkauf keine Behörde – anders als beim Arzneimittel gibt es kein Zulassungsverfahren. Geprüft wird erst im laufenden Markt. Nur für gesundheitsbezogene Werbeaussagen gilt das Umgekehrte: Sie müssen vorher zugelassen sein“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln sieht Artikel 5 der Richtlinie 2002/46/EG Höchstmengen vor; festgesetzt hat die Kommission sie bis heute nicht. Die Vorschläge des Instituts sind ausdrücklich als Diskussionsgrundlage für das Risikomanagement gedacht. Die Angaben geben den Stand vom 15. September 2026 wieder; sie sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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