Sozialversicherung: Die wichtigsten Änderungen ab 2023

Arbeitgeber können Midi-Jobbern bis zu 2.000 Euro zahlen, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt und Rentner dürfen unbegrenzt dazuverdienen. Das sind die wichtigsten Änderungen in der Sozialversicherung ab 2023. Welche Zahlen Arbeitgeber noch kennen sollten, weiß Ecovis-Steuerberater Dirk Wellner in Greifswald.

Entgeltgrenze im Übergangsbereich steigt auf 2.000 Euro

Die Entgeltgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich steigt zum 1. Januar 2023 noch einmal von 1.600 Euro auf 2.000 Euro.

  • Der Übergangsbereich geht vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 von 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro.
  • Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2023 von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro.

Im Übergangsbereich, auch Midi-Jobs genannt, müssen Arbeitnehmer weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen. „Arbeitnehmern bleibt also mehr Netto vom Brutto“, sagt Steuerberater Dirk Wellner, „dafür zahlen Arbeitgeber etwas mehr.“

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab 01.01.2023 ist die eAU für Arbeitgeber Pflicht. Arbeitnehmer bekommen dann keinen ‚gelben Zettel‘ mehr vom Arzt, sondern melden sich nur noch beim Arbeitgeber krank. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers elektronisch abrufen.

Details und warum Handlungsbedarf für Arbeitgeber besteht, finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur eAU: Ab 2023 gibt es nur noch elektronische Krankmeldungen (ecovis.com)

Künstlersozialabgabe steigt auf 5 Prozent

  • Die Künstlersozialabgabe steigt von 4,2 Prozent (2022) auf 5,0 Prozent (2023).

Unternehmen, die Künstler oder Publizisten engagieren, müssen ab 2023 höhere Abgaben zahlen. „Unternehmen, die für 2022 abgabepflichtig sind, müssen sich zum 31. März 2023 bei der Künstlersozialkasse melden und die Abgabe zahlen“, sagt Wellner.

Rentner dürfen unbegrenzt dazuverdienen

Ab 2023 können voraussichtlich alle Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt neben der Altersrente dazuverdienen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung des 8. SGB IV Änderungsgesetzes ist bereits veröffentlich worden und muss nun noch durch den Bundestag und -rat bestätigt werden.

  • Altersrentner: Ab 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen voraussichtlich komplett abgeschafft.
  • Erwerbsminderungsrentner:
    • Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung soll ab 1. Januar 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro brutto jährlich gelten (Wert aktualisiert am 26.10.2022). Bisher lag die Hinzuverdienstgrenze hier bei 6.300 Euro brutto jährlich.
    • Bei Beziehern einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die geplante Mindesthinzuverdienstgrenze 35.647,50 Euro brutto jährlich. Der Wert wurde am 26.10.2022 aktualisiert. Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung das Einkommen sehr hoch war, kann auch eine höhere Hinzuverdienstgrenze gelten.

Mehr zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen finden Sie unter: Hinzuverdienstgrenze: Rentner dürfen unbegrenzt dazuverdienen (ecovis.com)

Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 1,6 Prozent

  • 2022 betrug der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,3 Prozent. Im Jahr 2023 steigt dieser auf 1,6 Prozent.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte. Der Zusatzbeitrag kann je nach Krankenkasse variieren. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist zum Beispiel für den Arbeitgeberzuschuss bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern relevant.

Arbeitslosenversicherung: Beitrag steigt auf 2,6 Prozent

  • Der Beitragssatz von aktuell 2,4 Prozent ist bis Ende 2022 gültig. Ab dem 01.01.2023 soll dieser dann 2,6 Prozent betragen. 

Insolvenzgeldumlage soll sinken

  • Der Umlagesatz soll laut Referentenentwurf ab dem Jahr 2023 auf 0,06 Prozent sinken.
  • Bis Ende 2022 gilt der Umlagesatz von 0,09 Prozent.

Die Insolvenzgeldumlage zahlt der Arbeitgeber. Durch die Senkung werden Arbeitgeber entlastet. Aufgrund einer geringen Anzahl an Insolvenzen, kann der Gesetzgeber den Umlagesatz senken.

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Im Regierungsentwurf sind folgende Werte für 2023 vorgesehen – der Entwurf der Rechengrößen-Verordnung muss noch vom Bundesrat gebilligt werden.

Krankenversicherung:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze soll von 58.050 Euro auf 59.850 Euro jährlich oder von 4.837,50 Euro auf 4.987,50 Euro monatlich steigen.
  • Die Versicherungspflichtgrenze (auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bekannt) soll ebenfalls von 64.350 Euro auf 66.600 Euro steigen. Arbeitnehmer, die diese Grenze überschreiten, sind krankenversicherungsfrei und können zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. „Arbeitgeber müssen zum Jahreswechsel prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Grenze über- oder unterschreiten und Änderungen der Krankenkasse mitteilen“, sagt Dirk Wellner.

Rentenversicherung:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze soll 2023 im Westen von 7.050 Euro auf 7.300 Euro pro Monat steigen und im Osten von 6.750 Euro auf 7.100 Euro.

Bezugsgröße Rentenversicherung:

  • Die Bezugsgröße West soll von 3.290 Euro auf 3.395 Euro steigen. Die Bezugsgröße Ost von 3.150 Euro auf 3.290 Euro steigen. Die Bezugsgröße ist der durchschnittliche Verdienst aller Versicherten. Die Bezugsgröße ist Berechnungsgrundlage für eine Vielzahl von Werten und spielt zum Beispiel bei Rentenversicherungsbeiträgen Selbstständiger, bei der Familienversicherung oder Versorgungsbeziehern eine wichtige Rolle.

Neue Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) planmäßig am 1.1.2023 in Kraft treten soll. Die Verordnung regelt, welcher geldwerte Vorteil versteuert und verbeitragt werden muss, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Verpflegung, eine Unterkunft oder Wohnung kostenlos zur Verfügung stellt. Die voraussichtlichen Werte für 2023 betragen:

„Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden, sofern es noch Änderungen gibt“, sagt Steuerberater Wellner.                                               

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