Coronakrise – verschärfter Arbeitsschutz in Betrieben

Nach geltendem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht und ist dafür verantwortlich alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sein Unternehmen und vor allem die Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten zu schützen. Alle Betriebe und Unternehmen unterliegen weiterhin den verschärften neuen gesetzl.Vorgaben, um das Infektionsrisiko durch das Coronavirus Sars-CoV-2 in den Betrieben zu minimieren, und so die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen.

Seit dem 27.01.2021 gilt für alle Firmen, Betriebe und Unternehmen in Deutschland die sogenannte Corona-ArbSchV (SARS CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), die am 22.April in die 3.Änderung veröffentlicht wurde. Durch die aktuelle Änderung wurden die Regelungen z.B. zum Homeoffice auch in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Laut § 28b Abs.7 IfSG werden ab sofort nun alle Beschäftigten verpflichtet die Angebote zum Homeoffice der Arbeitgeber anzunehmen – soweit keine Gründe ihrerseits entgegenstehen. Diese Maßnahmen gem. der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung und des Infektionsschutzgesetzes sind vorerst befristet bis zum 30.Juni 2021 – bei Verstößen können laut Arbeitsschutzgesetz hohe Bußgelder bis zu 30.000 € anfallen. Für Mitarbeiter, die im Betrieb weiter arbeiten müssen (Präsenzpflicht) gelten weiterhin die Vorgaben und Regelungen der konkretisierten SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln und des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards.

Diese 10 neuen Regeln sind für Unternehmen verpflichtend!

Der Arbeitgeber muss sich fachlich unterstützen lassen (z.B.von Sicherheitsbeauftragten, Betriebsärzten, Experten für Arbeitssicherheit etc.) die im Unternehmen die Koordination und Kontrolle aller Maßnahmen beaufsichtigen.

1. Pflicht zum erweiterten Testangebot

Mitarbeiter können ab sofort laut §5 Abs.1 ihren Anspruch auf 2 Tests pro Woche beanspruchen Infektionen sollen so noch besser und rechtzeitig entdeckt, und mögl. Ansteckungen vermieden werden. Gemäß § 5 Abs.2 (ArbSchV) müssen Arbeitgeber die Testbeschaffung dokumentieren, und bis zum 30.Juni 2021 aufbewahren. Diese Dokumentation dient zum Nachweis gegenüber Arbeitsschutzbehörden sowie der Unfallversicherungsträger im Falle der Überprüfung der betrieblichen Maßnahmen.

2. Mitarbeiter die im Büro arbeiten, oder ähnliche Tätigkeiten ausführen – müssen im Homeoffice arbeiten!

Voraussetzung dafür ist jedoch die Umsetzbarkeit in den Betrieben. Liegen keine zwingenden Gründe vor, hat der Arbeitgeber die Erledigung der Arbeiten im privaten Zuhause des Mitarbeiters anzubieten, und als sog.Homeoffice zu organisieren. Bei unvermeidbarer Präsenz  also Vorort-Arbeit, sind die Bestimmungen des SARS.CoV-2 Arbeitsschutzstandard und der konkretisierten SARS-Cov_2 Arbeitsschutzregeln einzuhalten.

Laut § 28b Abs.7 IfSG sind die Mitarbeiter verpflichtet das Homeoffice-Angebot des Arbeitgebers anzunehmen – soweit keine Gründe ihrerseits entgegenstehen.

3. Betriebliche Meetings und Zusammenkünfte minimieren

Es müssen alle technischen, organisatorischen und personenbezogenen Lösungen organisiert und implementiert werden, wie z.B. digitale Lösungen für betriebliche Meetings statt persönliche Anwesenheit in Besprechungsräumen. Sollte dies nicht möglich sein, sind erweiterte  Schutz -maßnahmen zu organisieren; eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede Person die sich im Raum befindet. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber alternativ geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter sicherzustellen. Hierzu gehören z.B. entsprechende Luftreinigungs – systeme, sonstige regelmäßige Lüftungsmaßnahmen sowie geeignete Trenn -Trennmöglichkeiten (Trennwände) zwischen den anwesenden Personen. Die Gefährdungsbeurteilung muss dementsprechend angepasst, aktualisiert und dokumentiert werden.

4. Arbeitsteams bilden – Arbeitsabläufe organisieren

In Betrieben und Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern sollten kleine feste Arbeitsteams gebildet werden. Das verhindert unnötige größere betriebliche Kontakte, und die betriebliche Kontaktnachverfolgung wird so auch erleichtert.

Die Arbeitsabläufe im Unternehmen müssen so gestaltet und organisiert werden, dass die Mitarbeiter direkt möglichst wenig Kontakt zueinander haben. Das ist z.B. zu beachten in den Büroräumen mit mehreren Mitarbeitern, bei den Pausen, in der Kantine, bei Schichtwechsel oder unvermeidbaren Meetings, die jedoch auf ein absolutes Minimum reduziert werden müssen. Wo ggfs. Warteschlangen entstehen, (z.B. Kantine) müssen entsprechende Abstandsmöglichkeiten installiert werden, z.B. Klebebänder die den Schutzabstand markieren.

Sammelunterkünfte: Saisonarbeiter die z.B. in Sammelunterkünften untergebracht sind, sollten als Teams zusammenarbeiten und eingesetzt werden. Schlafräume/Schlafplätze sind grundsätzlich einzeln zu nutzen. Eine regelmäßige/turnusmäßige Reinigung und Lüftung dieser Räume ist unabdingbar. Bei Gemeinschafts-Geschirrspülmaschinen ist eine Mindesttemperatur über 60°C erforderlich, und auch Gemeinschafts-Waschmaschinen sind regelmäßig zu reinigen und tunusmäßig mögl. mit einem Desinfektionsspülgang durchzuspülen.

5. Verpflichtend MNS-Masken bereitstellen

Sollten die vorgenannten Kriterien bei Zusammenkünften/Teambesprechungen, sowie ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können, besteht hier die Gefahr einer Infektionsgefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß. In diesem Falle hat  der Arbeitgeber medizinische MNS-Masken (Mund-Nasen-Schutz Masken), FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen. Für die korrekte Handhabung dieser FFP2-Masken als persönliche Schutzausrüstung, müssen die Mitarbeiter über bestimmte Regeln zum Tragen, zur Hygiene und Aufbewahrung unterwiesen werden. Die Benutzung von MNS-Masken

Schutzausrüstung, Schutzkleidung und Arbeitskleidung darf nur personenbezogen eingesetzt werden. Das Tragen von FFP2-Masken ist allerdings auch in der Gefährdungsbeurteilung COVID-19 als letztes Mittel zu sehen, wenn alle anderen organisatorischen und technischen Lösungen – nicht umsetzbar sind. Arbeitgeber sind außerdem angehalten: für ausreichende Seifen-Desinfektions-, und Handtuchspender für das Personal vorzuhalten, die leicht erreichbar sind.

6. Kranke Mitarbeiter – auch bei Verdacht

dürfen nicht zur Arbeit kommen! Sollte jedoch während der Arbeitszeit bei einem Mitarbeiter der Verdacht auf eine Infektion bestehen, sollte dieser sofort separiert werden und z.B. dem Betriebsarzt oder auch dem Sicherheitsbeauftragten für die weiteren fachlichen Maßnahmen (Corona-Test-, Quarantäne-, Information Gesundheitsamt-, Kontaktpersonen ermitteln etc.) übergeben werden. Der betroffene Arbeitsplatz des Mitarbeiters muss gelüftet, gereinigt und desinfiziert werden.

7. Alle Mitarbeiter haben bei der Arbeit die Abstandsregeln

von mindestens 1,5m zu Kollegen einzuhalten – sowohl in Außenbereichen wie in den Gebäuden. Dazu sind entsprechende Markierungen und Zugangsregelungen, sowie Absperrungen, auch alternativ Trennwände zu installieren.

Betriebsfremde Personen: Der Zutritt für betriebsfremde Personen ins Unternehmen soll beschränkt werden – außerdem muss über die Corona-Hygienemaßnahmen informiert werden.

8. Lieferfahrzeuge für Außen-und Lieferdienste

müssen mit den entsprechenden Hygieneartikeln (MNS-Maske FFP2, Händedesinfektionsmittel und ggfs.Schutz- Kleidung) ausgestattet sein. Die Anzahl der Personen die das Fahrzeug benutzen sollte begrenzt werden.

9. Arbeitsmaterialien und Handwerkszeug

sollte nur personenbezogen genutzt werden.

So erfüllen Sie die neuen gesetzlichen Regeln

Sofern bereits ein Notfallplan im Unternehmen vorhanden ist, sollte dieser auf evtl. Lücken, Mängel und auch bzgl. der neuen gesetzl.Vorgaben und Regeln überprüft, und ggfs.erweitert und/oder aktualisiert werden:

  • Kernfunktionen des Betriebes festlegen, passende personelle Mindestbesetzung bestimmen und Personalbedarf an die aktuelle Pandemiesituation anpassen.
  • Teststation einrichten für die 2 x wöchentlichen Covid-19 Schnelltests aller Mitarbeiter
  • Versorgung und Betreuung des aktiven Personals sicherstellen
  • Veränderte Funktionen für einzelne Betriebsbereiche/Abteilungen festlegen
  • Besondere Arbeitsabläufe in der Pandemiephase unter Hygienemaßnahmen festlegen.
  • Homeoffice-Pläne des auswärtig arbeitenden Personals erstellen und aktualisieren.
  • Das betrieblich digitale interne Kommunikationsnetz aktualisieren, ggfs.erweitern für eine reibungslose digitale Kommunikation für Meetings sowie Tätigkeiten im Homeoffice.
  • Beschaffung und Bevorratung von Covid-19 Schnelltests, Hygieneartikeln (MNS Mund-Nasenschutz, Atemschutzmasken FFP2) ggfs. Einmalhandschuhe, evtl. sonstige PSA (persönliche Schutzausrüstung) sowie Händedesinfektionsmittel & Flächendesinfektion.
  • Regelmäßige Unterweisungen für hygienisches Verhalten am Arbeitsplatz durchführen
  • Mitarbeiter lfd. über alle aktuellen News informieren und unterweisen

Mit einem guten Krisenmanagement, sprich einer professionellen betrieblichen Notfallplanung, lassen sich die Auswirkungen des aktuellen Pandemiegeschehens abfedern und Reaktionszeiten verkürzen.

Mit einem solchen Instrument erfüllt Ihr Unternehmen die erweiterten gesetzl.Vorgaben lt. der SARS CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und des erweiterten Infektionsschutz –gesetz, und das Unternehmen kann auch im aktuellen Krisenfall  aufrechterhalten werden. Der Schutz der Mitarbeiter, Kunden,  Zulieferer etc. wird gewährleistet, der Betrieb bleibt weitgehendst funktionstüchtig und der  Betriebsablauf wird so gut wie möglich aufrechterhalten.

Sollte Ihr Unternehmen noch keinen, oder unvollständigen internen Notfallplan vorhalten, bieten wir Ihnen unseren digitalen Pandemie-Notfallplan bereits fertig ausgearbeitet in Deutsch & Englisch an.

Alle Aktivitätspläne; Checklisten, Homeoffice-und Kommunikationspläne, Backup-Pläne Hygienepläne, Bevorratungsformulare für Hygieneartikel, Schutzkleidung, sonstiges Material, sowie Reinigungs- und Desinfektionspläne etc. sind  bereits fertig ausgearbeitet, werden am PC nur noch mit den individuellen Betriebsdaten editiert  – sofort anwendbar – jeder weiß sofort WAS – WANN – WIE zu tun ist.

Nähere Informationen finden Sie unter:

https://www.hygenia-net.com/products/pandemic-emergency-plan

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Hygenia-Net GmbH
Koglkopfstraße 17
83707 Bad Wiessee
Telefon: +49 (8022) 7054997
Telefax: +49 (8022) 7054998
https://www.hygenia-net.com

Ansprechpartner:
Olivia Ziriakus
ö.b.u.vereidigte Sachverständige CEO
Telefon: +49 (8022) 7054997
Fax: +49 (8022) 7054998
E-Mail: olivia.ziriakus@hygenia-net.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel