Austragsleistungen und Übergabevertrag: Halten Sie sich genau an den Vertragstext

Die Hofübergabe gegen Austragsleistungen ist der Klassiker unter den als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen. Die Alterssicherung der Übergeber durch Bar- und Sachleistungen wird von jeher steuerlich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung unterstützt. Für den Übernehmer, der die Leistungen erbringt, ist das ein langjähriges Steuersparmodell.

Bei Barleistungen keine Fehler machen
Treten einmal Unstimmigkeiten bei den Austragsleistungen auf, fällt der Sonderausgabenabzug vollumfänglich und irreparabel weg. „Gerade bei den Barleistungen werden Fehler gemacht“, weiß Ecovis-Steuerberaterin Cirsten Schulz in Potsdam aus der Praxis. Dann wird nicht nur der Abzug des Taschengelds gestrichen, sondern alle Sachleistungen insgesamt. Das kann auf lange Sicht für den Übernehmer einen immensen Steuerschaden bedeuten.

Änderungen schriftlich begründen
Seit Jahren wird gepredigt, die im Übergabevertrag getroffenen Regelungen penibel einzuhalten. Änderungen oder Anpassungen sind aber jederzeit möglich. Die einzige Hürde dabei ist, dass die Parteien dies untereinander mit Wirkung für die Zukunft schriftlich vereinbaren und die Veränderung begründen müssen. Wer ohne Kenntnis dieser formalen Notwendigkeiten Änderungen vornimmt, gefährdet den Sonderausgabenabzug. Vergesslichkeit oder Leichtfertigkeit akzeptiert der Fiskus ebenfalls nicht. „Dass korrespondierend die Altenteiler die Zahlungen dann nicht mehr versteuern müssen, fällt eher nicht ins Gewicht, da die Übergeber regelmäßig schon vorher keine Steuern zahlen“, erklärt Schulz.

Austragsleistungen exakt bezahlen
Aktuell zeigt wieder eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen, wie anfällig der Steuerabzug ist. Im Übergabevertrag wurde ein monatliches Taschengeld von 200 Euro vereinbart, das sich mit Vollendung des 65. Lebensjahres des übergebenden Vaters auf 300 Euro erhöhen sollte. Der 65. Geburtstag verging, aber der Dauerauftrag des Übernehmers lief unverändert mit 200 Euro weiter. Erst 18 Monate später wurde wohl der Fehler erkannt und ohne weitere Vereinbarung die monatliche Zahlung auf 350 Euro angehoben.

Für die Richter ein K.-o.-Kriterium für den ganzen Austrag, da sie darin nicht nur ein bloßes zu vernachlässigendes Versehen sahen. Die Parteien zeigten, dass es ihnen am erforderlichen Rechtsbindungswillen des Übergabevertrags fehle und dieser Vertrag nicht mehr für steuerliche Zwecke relevant sei.

Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam

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