Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung: Antrag jetzt stellen

Auszubildende, die ihre Lehre normalerweise zwischen dem 01.10.2018 und 31.03.2019 beenden würden, können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig eine Gesellenprüfung ablegen.

Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

-Ein Notendurchschnitt im zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis in den prüfungsrelevanten Fächern von mindestens 2,4,
-Ein Notendurchschnitt im Zeugnis von Teil 1 der Gesellenprüfung von mindestens 2,4,
-Eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass der Auszubildende über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihm bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können,
-Der Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungskurse,
-Die Führung der vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)

Die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer darf bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten werden.

Zu einer Prüfung in einem Handwerksberuf kann auch zugelassen werden, wer das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit durch entsprechende Berufspraxis nachweisen kann – die sogenannte Externenprüfung.

Alle Anträge müssen bis spätestens 01. März 2018 beim Prüfungsausschuss eingereicht werden.

Antragsformulare gibt es bei der jeweiligen Innung oder deren Geschäftsstelle. Diese sind gleichzeitig auch Ansprechpartner bei Fragen zur vorzeitigen und externen Zulassung. Die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage unter http://www.hwk-karls-ruhe.de/….

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