Schon am 31. März 2017 gab die Rudolf Wöhrl AG bekannt, dass die Versammlung am 3. April 2017 wahrscheinlich nicht beschlussfähig sei. Für die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubiger-Versammlung wird ein Quorum von 50 Prozent des Anleihekapitals benötigt. Vor dem Annahmeschluss wurde dieses noch nicht erreicht.
Das Unternehmen hat deshalb den 24. April 2017 für eine zweite Versammlung vorgemerkt. Der DFMS-Geschäftsführer H. Heinze (www.finanzmarktschutz.de): „Wie das Unternehmen selbst, so rate auch ich allen Betroffenen zur rechtzeitigen Anmeldung. Eine zweite Anleihegläubiger-Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, egal wie viele Anleger an ihr teilnehmen. Damit in ihrem Sinne agiert wird, ist eine Teilnahme deshalb unerlässlich.“ Wöhrl-Anleger können sich für eine kostenfreie Erstbewertung an den DFSM wenden.
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