Dauerhafte Behebung des Pflegenotstandes muss für alle gelten Gleichbehandlung von Schwesternschaften und Zeitarbeitsbranche gefordert

Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) wundert sich über den eilig zwischen Deutschen Rotem Kreuz (DRK) und Bundesarbeitsministerium (BMAS) ausgehandelten Kompromiss zum Erhalt des Modells der DRK-Schwesternschaften. Das Bundesarbeitsgericht hatte zuvor festgestellt, dass der Einsatz von DRK-Schwestern in der Pflege als Arbeitnehmerüberlassung zu werten sei. Geeinigt haben sich DRK und BMAS darauf, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur teilweise gilt. Insbesondere die neu für die gesamte Zeitarbeitsbranche eingeführte Höchstüberlassungsdauer soll für die DRK-Schwestern aber nicht gelten.

„Diese Art der Rosinen-Pickerei ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar“, macht iGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz deutlich. „Wenn man, wie nun offensichtlich Bundesarbeitsministerin Nahles, zu dem Schluss kommt, dass die gerade in Kraft getretene Gesetzesänderung in der Sache falsch und insbesondere im Krankenhaus- und Pflegebereich wegen akuter Personalengpässe zu korrigieren ist, dann muss man sie insgesamt wieder rückgängig machen.“ Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die DRK-Schwestern langfristig ohne Zeitschranke an Gesundheitseinrichtungen überlassen werden können, für alle anderen Zeitarbeitsunternehmen aber gesetzliche Restriktionen gelten sollen.

Stolz fordert die Bundesregierung auf, von der Überlassungshöchstdauer insgesamt wieder Abstand zu nehmen. Ansonsten müssten zumindest die Gewerkschaften in den Einsatzbereichen gleiches Recht für alle walten lassen und vergleichbare Tariföffnungen auch für Zeitarbeitseinsätze tariflich herstellen. Diese Möglichkeit wurde den Sozialpartnern durch das novellierte AÜG, das am 1. April 2017 in Kraft tritt, ausdrücklich eingeräumt.

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