Wesentliche Änderungen nach Abschluss Mietvertrag

Kurz vor einer Veranstaltung stellt man fest, dass ein Mieter etwas ganz anderes machen will, als im Mietvertrag angegeben. Was kann ein Vermieter dann tun?

Dass ein Mieter falsche Angaben gemacht hat, muss der Vermieter grundsätzlich nachweisen können. Das kann sich bspw. aus den Angaben des Mietinteressenten in einem Fragebogen ergeben (der ja ohnehin Sinn macht, da der Vermieter, insbesondere wenn er Betreiber im Sinne der jeweiligen Landes-Versammlungsstättenverordnung ist) einiges wissen muss, um seinen Betreiberpflichten nachkommen zu können.

Stellen sich die Angaben im Nachhinein dann als falsch heraus, müssen sie auch erheblich sein, d.h. unwesentliche Falschangaben, die an der Sache nichts ändern, sind zumeist irrelevant (Beispiel: Der Mieter agiert in der Rechtsform GmbH & Co. KG, gibt im Fragebogen aber nur GmbH an).

Was kann der Vermieter tun?

Der Mietvertrag kann vom Vermieter nun

• wegen Irrtums (§ 119 Abs. 2 BGB), soweit er sich über die Eigenschaft seines Mieters geirrt hat, angefochten werden;
• wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), wenn der Mieter den Vermieter arglistig die wahren Hintergründe seiner Miete verschwiegen hat, angefochten;
• wenn dem Vermieter „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann“, kündigen aus wichtigem Grund (§ 543 BGB);
• wenn er nicht in der Lage ist, in der Kürze der Zeit auf die ggf. neuen Anforderungen der „wahren“ Veranstaltung zu reagieren (z.B. mit eigenem Sicherheitspersonal, Bestuhlungsplänen, Brandschutzmaßnahmen usw.), m.E. auch fristlos kündigen;
• wenn er im Mietvertrag einen wirksamen Kündigungsgrund für den Fall falscher Angaben vereinbart hat, ebenfalls kündigen.

Bei politischen Partei-Veranstaltungen kann es aber ein Problem geben: Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass es sich bei der Veranstaltung um eine politische Veranstaltung handelt und will der Vermieter das nicht, kommt es darauf an, ob der Vermieter rein privatwirtschaftlich vermietet oder es sich bei dem Vermieter um eine Stadt, Kommune, Land oder den Bund handelt. Letztere nämlich müssen Ihre Location einer (zugelassenen) politischen Partei überlassen, wenn sie ihre Location auch anderen Parteien überlassen. Lediglich der private Vermieter, der auch nicht unter der „Fuchtel“ einer Stadt stehen darf, kann frei entscheiden, ob und welche Partei er als Mieter zulässt.

Öffentliche Sicherheit gefährdet?

Aber auch die zuständige Genehmigungsbehörde kann tätig werden (bspw. mit einem Verbot der Veranstaltung), wenn sie sich außer Stande sieht, in der Kürze der Zeit mit ihren notwendigen Maßnahmen auf die Anforderungen der „wahren“ Veranstaltung zu reagieren. Das ist dann – wie so oft – eine Frage des Einzelfalls. Und auch hier kann es bei politischen Veranstaltungen, insbesondere solchen, die unter das Versammlungsrecht fallen, Besonderheiten geben: Nur, weil bspw. Gegendemonstrationen zu befürchten sind, kann eine Genehmigungsbehörde sich nicht einfach auf Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen. Sie muss grundsätzlich das Mögliche versuchen, die Sicherheit unter Aufbietung bspw. von Polizeikräften zu gewährleisten, auch eben kurzfristig. Auch dies ist letztlich eine Frage des (politischen Willens und des) Einzelfalls.
 

Über Schutt, Waetke – Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte – IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Schutt, Waetke – Rechtsanwälte
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 1205-00
Telefax: +49 (721) 1205-05
http://www.schutt-waetke.de

Ansprechpartner:
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Telefon: +49 (721) 120-500
Fax: +49 (721) 120-505
E-Mail: ra-waetke@schutt-waetke.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.