Lehrreiche BGH-Entscheidung zu Zuständigkeiten und Mitwirkungspflichten des Insolvenzverwalters bei der Forderungsfeststellung

Im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen müssen von dem Insolvenzverwalter geprüft werden, um entscheiden zu können, ob diese zur (Insolvenz-) Tabelle festgestellt werden. Wenn auch zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung noch Unterlagen fehlen, um die Forderung sicher feststellen zu können, wird diese typischerweise „vorläufig bestritten“.

Diese im Insolvenzverfahren oft verwandte Begrifflichkeit steht zwar insoweit in der Kritik der höchstrichterlichen Rechtsprechung, als der Bundesgerichtshof (BGH) bereits lange vor der jetzigen Entscheidung festgestellt hat, dass ein „vorläufiges Bestreiten“ im Rechtssinne nicht existiere, sondern lediglich zwischen festgestellten und bestrittenen Forderungen zu unterscheiden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773 Rn. 8), hat im Zusammenhang mit der hier dargestellten Entscheidung (BGH, Urteil vom 27. April 2023, Az. IX ZR 99/22) nunmehr aber erheblich an Bedeutung gewonnen.

Die Entscheidung befasst sich mit Schadenersatzansprüchen gegenüber einem Insolvenzverwalter gemäß § 60 InsO. Dieser hatte in dem entschiedenen Fall eine Forderung zunächst „vorläufig“ bestritten, nachdem er das Bestreiten aufgegeben hatte, aber nicht darauf hingewirkt, dass die Forderung als berechtigt zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Das klagende Finanzamt hatte die fehlende Feststellung zur Tabelle erst so spät bemerkt, dass diese nicht mehr möglich war und der Staat daher bei der Schlussverteilung leer ausging.

Der BGH kam vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass der Insolvenzverwalter sich schadenersatzpflichtig gemacht habe. Jedenfalls bei der Rücknahme des vorläufigen Bestreitens sei der Verwalter gehalten, (aktiv) auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinzuwirken (BGH, Urteil vom 27. April 2023, Az. IX ZR 99/22; Rn. 13).

Das Urteil befasst sich in diesem Kontext mit der Frage, wem gegenüber der Insolvenzverwalter die Rücknahme seines Widerspruchs erklären muss und stellt hierbei den Stand der Diskussion zum Entscheidungszeitpunkt umfassend dar. Im Ergebnis wird dann festgestellt, dass nach Auffassung des BGH die Frage dahingehend zu entscheiden sei, dass der Insolvenzverwalter die Rücknahme des Widerspruchs entweder gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht erklären könne (BGH, a.a.O., Rn. 23). Zur Begründung wird hier insbesondere angeführt, dass die Beitreibungslast nach § 179 Absatz 1 InsO bei dem Gläubiger liege, so dass dieser grundsätzlich auch selbst dafür Sorge zu tragen habe, dass bei Wegfall des Bestreitens eine Feststellung zur Tabelle erfolge, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe im Wege der Feststellungsklage (BGH, a.a.O., Rn. 27).

Im Falle des „vorläufigen Bestreitens“ habe der Verwalter aber gleichsam „suggeriert“ sich nochmals zu melden, obgleich er hierzu rechtlich im Grundsatz nicht verpflichtet sei, so dass er – wenn er nicht selbst durch einen Antrag für eine nachträgliche Feststellung zur Tabelle Sorge trage – den Gläubiger durch entsprechenden Hinweis bei seinen Bemühungen um eine Tabellenfeststellung unterstützen müsse (BGH, a.a.O., Rn. 30).

Aber Vorsicht: Die Entscheidung ist – wie häufig bei dem für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenat – zugleich auch mit Einschränkungen dieser (vermeintlich) klaren Aussage versehen, denn das Gericht hat den Fall nicht etwa selbst abschließend entschieden, sondern mit dem Hinweis an die Vorinstanz zurückverwiesen, das insbesondere aufzuklären sei, ob dem Schadenersatzanspruch ein zurechenbares Mitverschulden des Klägers entgegenstünde (BGH, a.a.O., Rn. 32).

Insgesamt ist das Urteil sehr lesenswert, weil es die Abläufe und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine Feststellung von Forderungen zur Tabelle umfassend behandelt. Insbesondere sollten Gläubiger hieraus ableiten, wie wichtig es ist, im Insolvenzverfahren jedenfalls so lange am Ball zu bleiben, bis die Forderung verbindlich zur Tabelle festgestellt ist.

Für Betroffene, deren Forderungen vorläufig bestritten und trotz späterer Aufgabe des Bestreitens nicht zur Tabelle festgestellt wurde, eröffnet sie zugleich unverhoffte Regressmöglichkeiten.

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